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Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) von Henning-Werkzeugtechnik

Am Wald 2, 99988 Südeichsfeld OT Heyerode

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar ebenso für zukünftige Geschäfte, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Angebot, Auftrag und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde uns gegenüber die Annahme innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist entweder durch Brief, Fax oder Email erklärt. Mündliche Erklärungen genügen nicht.
(2) Angebote von Kunden (verbindliche Anfragen und Bestellungen) gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich oder per E-Mail angenommen oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In letztem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Annahmeerklärung kann allerdings mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

§ 3 überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrücklich schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, Fracht, Porto und Verpackung. Kosten der Verpackung und die Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Preise für Lieferungen an einen nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort werden regelmäßig individuell vereinbart. Zölle, Konsulatsgebühren, Inspektionskosten und sonstige auf Grund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben und Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gehen die Kosten für Schulungsmaßnahmen und Service grundsätzlich zu Lasten des Kunden.
(2) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Kunde den Rechnungsbetrag in Höhe von 9% Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ggf. vereinbarter Skonto kann nur gewährt werden, wenn der Kunde nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist. Bei Neukunden und Kunden mit Sitz außerhalb von Deutschland behalten wir uns Vorauskasse vor.
(4) Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheit fordern und unsere Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
(6) Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(7) Durch eine etwaige Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge. Sämtliche Urheberrechte im Zusammenhang mit Werkzeugen verbleiben ausschließlich bei uns.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Lieferzeit / Lieferfrist

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges berechnen wir Schadensersatz in Höhe von wenigstens 1% der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(4) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
(5) Bei späteren änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen können, kann sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang verlängern.
(6) Auf Abruf gestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung anzunehmen.
(7) Können wir die vereinbarte Lieferfrist nachweislich aus Gründen Höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, politische Unruhen oder Aufruhe) oder des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampffolgen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe) unverschuldet nicht halten, so wird die Frist angemessen verlängert. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung trotz angemessener Nachfrist frei. In diesen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Treten oben genannte Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Ein vom Lieferanten zu vertretendes Hindernis berechtigt diesen nicht zum Rücktritt.

§ 7 Liefermenge

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

§ 9 Schutzrechte Dritter

Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

§10 Eigentumsvorbehalt/Verarbeitungsklausel/Verlängerter Eigentumsvorbehalt/Dingliche Freigabeklausel

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum der Verkäuferin.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Verkäuferin auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Käufers als an die Verkäuferin abgetreten.
(3) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen "Verarbeitung" genannt und im Hinblick auf den Liefergegenstand "verarbeitet" genannt) erfolgt für die Verkäuferin; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird im Folgenden als "Neuware" bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen, steht der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes beziehungsweise der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Verkäuferin ab.
(6) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Paragraphen abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Verkäuferin auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Verkäuferin steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes beziehungsweise der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schadensersatzansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
(8) Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist oder dass sie produktrechtlichen Anforderungen entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelten. Ungeachtet der produktrechtlichen Anforderungen in der Bundesrepublik Deutschland ist die Ware vertragsgerecht, wenn die produktrechtlichen Anforderungen am Sitz des Kunden eine Verwendung zum üblichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigt.

§ 12 Haftung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Im übrigen beschränken wir unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und für Schadensersatzforderungen mit Strafcharakter wird ebenfalls ausgeschlossen.

§ 13 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des CISG.
(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(3) Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages geschlossen wurden, sind in diesen AGB oder diesen beigefügten Individualabreden schriftlich niedergelegt. änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform, das gilt auch für das Schriftformerfordernis.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(7) Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

 

(Stand: Januar 2015)

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Henning Werkzeugtechnik

Am Wald 2
99988 Heyerode

Tel.: +49-172-2904017

Inhaber: Tobias Henning

 

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